Remote Arbeit und Steuern: Was deutsche Arbeitgeber 2026 wissen muessen
Ein Entwickler in der Tuerkei, ein Data Scientist in Dubai, eine DevOps-Ingenieurin in Wien — Remote-Teams sind Alltag. Aber die steuerlichen Pflichten sind es oft nicht. Hier ist der komplette Leitfaden.
Das Betriebsstaetten-Risiko
Wenn ein Mitarbeiter im Ausland “wesentliche Geschaeftsfunktionen” ausubt, kann eine steuerliche Betriebsstaette entstehen. Das bedeutet: Koerperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer-Pflichten im anderen Land.
Faustregel: Reine Softwareentwicklung im Homeoffice begruendet in der Regel KEINE Betriebsstaette. Aber Vertriebstaetigkeiten oder Vertragsabschluesse koennen es.
Sozialversicherung: A1-Bescheinigung
Innerhalb der EU gilt: Sozialversicherungspflicht am Wohnsitz des Arbeitnehmers (EU-Verordnung 883/2004). Die A1-Bescheinigung weist nach, welches Land zustaendig ist.
Mitarbeiter in Oesterreich, Arbeitgeber in DE
SV in Oesterreich (A1 beantragen)
Mitarbeiter in der Tuerkei, Arbeitgeber in DE
Bilaterales Abkommen pruefen (DE-TR existiert)
Mitarbeiter in den UAE, Arbeitgeber in DE
Kein SV-Abkommen — individuelle Loesung noetig
Freelancer im Ausland
Keine SV-Pflicht fuer Auftraggeber (aber Scheinselbstaendigkeit pruefen)
Drei Modelle fuer internationales Hiring
Eigene Niederlassung
Employer of Record (EOR)
Freelancer-Vertrag
183-Tage-Regel und Doppelbesteuerung
Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sehen vor: Wenn ein Arbeitnehmer weniger als 183 Tage im Jahr im anderen Staat arbeitet und das Gehalt vom deutschen Arbeitgeber gezahlt wird, bleibt die Besteuerung in Deutschland. Aber: Diese Regel hat Ausnahmen und gilt nicht fuer alle Laender gleich.
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